Aufgrund der Niedrigwasserlage hat das Landratsamt die Ausübung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern – mit Ausnahme des Neckars – ab 14. Juli bis einschließlich 30. September 2025 beschränkt. Dies bezieht sich auf die Wasserentnahme für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau mit Hilfe technischer Geräte wie beispielsweise Pumpen, Vakuumfässern oder Schläuchen. Das Verbot betrifft auch solche Wasserentnahmeerlaubnisse, die entsprechende Einschränkungen enthalten.
Weiterhin erlaubt bleibt nur das Schöpfen in geringen Mengen mit Handgefäßen, Gießkannen oder Eimern durch Privatpersonen. Bei Niederschlägen wird empfohlen, diese mit entsprechenden Regenfässern, Zisternen oder Ähnlichem aufzufangen.
An den Landespegeln im Kreisgebiet sind die Abflüsse in den Fließgewässern fast alle unter den jeweiligen mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) gefallen bzw. werden diesen in den nächsten Tagen erreichen. Regnet es weiterhin nicht oder nicht ergiebig genug, müssen weitere Maßnahmen erlassen werden.
Das Landratsamt setzt in erster Linie auf die Einsicht der Wassernutzer sowie einen sparsamen Umgang mit der Ressource durch die Bevölkerung. Unerlaubte Wasserentnahmen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die Rechtsverordnung kann auf der Webseite des Landratsamtes unter der Rubrik „Kreisrecht/Bekanntmachungen/Umwelt-Recht_Untere Wasserbehörde“ eingesehen werden.